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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Amsterdam Berlin GmbH

 

Die Amsterdam Berlin GmbH (im Folgenden „AB“) ist eine Kreativagentur, die gegenüber Unternehmern und Unternehmen Leistungen für Werbung und Marketing erbringt, die, insbesondere, Entwicklungsleistungen in Bezug auf Strategien, Konzepte sowie Gestaltung und Kreation, Designleistungen sowie Leistungen zur Produktion, Umsetzung und zum technischen Betrieb von Werbe- und Marketingformaten, -inhalten und -mitteln, einschließlich Veranstaltungen, umfassen.

Für dieses Leistungsangebot von AB und die diesbezüglich zu den Auftraggebern von AB (im Folgenden „Kunden“) bestehenden Vertrags- und Geschäftsbeziehungen finden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) Anwendung.

 

1.         Geltung dieser AGB

1.1       AB erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB in Verbindung mit dem der Beauftragung zugrunde liegenden Angebot von AB und einem im Zuge einer Auftragsdurchführung vereinbarungsgemäß gegebenenfalls von AB erstellten Feinkonzept. Mit der Erteilung eines Auftrags erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Geltung dieser AGB.

Sofern in einem Angebot von AB Bestimmungen getroffen werden, die im Widerspruch zu Regelungen in diesen AGB stehen, so gehen die Bestimmungen in dem Angebot im Zweifelsfall insoweit vor. Anderweitige Vereinbarungen, aufgrund derer von den Regelungen dieser AGB abgewichen werden soll, sollen schriftlich festgehalten werden.

1.2       Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen AB und Kunden, soweit diese als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, oder als juristische Personen öffentlichen Rechts handeln und Gegenstand dieser Geschäftsverbindung das eingangs bezeichnete Leistungsangebot von AB ist.

Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung insoweit auch für künftige AB vom Kunden erteilte Aufträge, selbst wenn sich AB hierauf nicht erneut ausdrücklich beruft und die AGB nicht nochmals ausdrücklich in das betreffende Vertragsverhältnis einbezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für solche weiteren Aufträge, die AB vom Kunden im Rahmen einer solchen Geschäftsverbindung (fern-)mündlich, schriftlich, per Telefax, elektronisch oder per E-Mail erteilt werden, sowie für Änderungswünsche des Kunden bezüglich eines bereits erteilten Auftrags und für eine Erweiterung oder Verlängerung erteilter Aufträge.

1.3       Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann in einen Vertrag zwischen AB und dem Kunden einbezogen, wenn dies von AB ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Erfolgt auf diesem Wege eine wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, so bleibt die Fortgeltung dieser AGB davon unberührt. Soweit Regelungen von wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Widerspruch zu Regelungen dieser AGB stehen, sollen im Zweifel die Regelungen dieser AGB Anwendung finden.

Im Übrigen sind allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden für AB unverbindlich, auch wenn AB ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur unter Einbeziehung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag durchführen zu wollen.

 

2.         Vertragsschluss, Änderungen und Nachträge

2.1.      Sofern und soweit AB bei Abgabe eines Angebots nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, sind die Angebote von AB freibleibend und unverbindlich und stellen allein eine Einladung an den Kunden dar, AB per Beauftragung der angebotenen Leistungen den Abschluss eines entsprechenden Vertrages anzubieten. Vorbehaltlich einer solchen abweichenden Erklärung kommt ein Vertrag mit dem Kunden somit erst zustande, wenn AB einen vom Kunden erteilten Auftrag bestätigt. Der Kunde ist, sofern er bei Auftragserteilung nicht abweichendes erklärt,  regelmäßig vier (4) Wochen an sein per Beauftragung der betreffenden Leistungen abgegebenes Vertragsangebot gebunden.

2.2       Die Auftragsbestätigung erfolgt regelmäßig schriftlich, per Telefax oder per E-Mail. Erfolgt in dieser Form keine Auftragsbestätigung durch AB, kommt ein Vertrag über die dem Kunden angebotenen und von diesem beauftragten Leistungen dann zustande, wenn AB mit der Erbringung dieser Leistungen beginnt. Solange dem Kunden in diesem Fall die Aufnahme der Leistungserbringung durch AB nicht erkennbar ist, kann er von AB binnen angemessener Frist eine Erklärung darüber verlangen, ob der von ihm erteilte Auftrag bestätigt wird. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs einer solchen Erklärungsfrist ist der Kunde nicht mehr an die betreffende Auftragserteilung gebunden.

2.3       Weicht die Auftragserteilung durch den Kunden im Hinblick auf die dort bestimmten Leistungsinhalte und Konditionen von den diesbezüglichen Bestimmungen in dem Angebot von AB ab, so setzt die wirksame Vereinbarung solcher abweichender Bestimmungen voraus, dass diese von AB ausdrücklich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch für (fern-)mündlich und / oder nach bereits erfolgter Bestätigung eines Auftrags getroffene Abreden bezüglich des Auftragsinhalts sowie der Auftragsdurchführung.

2.4       Vertragspartner von AB in Bezug auf einen bestätigten Auftrag und damit Gläubiger und Schuldner der dem Auftraggeber aufgrund des Auftrags zustehenden bzw. zu erbringenden Leistungen wird derjenige, der AB gegenüber die Auftragserteilung erklärt, es sei denn, mit der Erteilung des von AB bestätigten Auftrags wurde – im Zweifel schriftlich – ausdrücklich abweichendes erklärt oder AB hatte bei Bestätigung des Auftrags positive Kenntnis davon, dass die Auftragserteilung für einen bestimmten Dritten erklärt wird.

 

3.         Auftragsdurchführung, Leistungsinhalt

3.1       Erforderlichenfalls wird in diesen AGB zwischen verschiedenen Auftragstypen unterschieden. Diese Unterscheidung erfolgt danach, welcher Art die von AB aufgrund des Auftrags zu erbringende Leistung ist. Ein Vertrag zwischen AB und dem Kunden kann auch mehrere verschiedene Leistungsarten zum Gegenstand haben (bspw. Konzeption einer Werbekampagne und Produktion entsprechender Werbemittel; Entwicklung eines Veranstaltungskonzepts und Organisation ihrer Durchführung usw.) und folglich aus einer Kombination solcher Auftragstypen bestehen. Maßgeblich für die Anwendbarkeit einer Regelung, die sich auf einen bestimmten Auftragstyp bezieht, ist, welche Leistungsart im Einzelfall betroffen ist und zu welchem Zweck AB von dem Kunde mit der Erbringung der betreffenden Leistung beauftragt wurde.

Es wird demnach zwischen folgenden Auftragstypen unterschieden:

a.    „Entwicklungs- und Konzeptionsaufträge“ sind solche Aufträge, die Leistungen von AB in Form der Entwicklung, Konzeption und / oder Planung von Medienformaten und
–inhalten, von Produkt-, Werbe- und / oder Marketingformaten (einschließlich Veranstaltungen), von Werbe- und / oder Marketingstrategien, –kampagnen und / oder
–maßnahmen für den Kunden zum Gegenstand haben, gegebenenfalls einschließlich seiner diesbezüglichen Beratung. Die Umsetzung und Produktion der im Zuge eines solchen Auftrags von AB geleisteten Entwicklungen, Konzepte und Planungen ist im Sinne dieser AGB nicht Gegenstand eines Entwicklungs- und Konzeptionsauftrags, sondern eines Produktionsauftrags und / oder eines Auftrags zum Eventmanagement.

b.    „Produktionsaufträge“ sind solche Aufträge, die Leistungen von AB in Form der Herstellung von Medieninhalten, von Werbe- und / oder Marketingmedien und / oder sonstigen Werbe- und / oder Marketingmitteln für den Kunden zum Gegenstand haben, soweit es sich bei den Werbe- bzw. Marketingmitteln nicht um Veranstaltungen handelt.

c.     „Aufträge zum Eventmanagement“ sind solche Aufträge, die Leistungen von AB in Form der Organisation von Veranstaltungen für den Kunden zum Gegenstand haben. Diese Leistungen können die Planung, Vorbereitung und / oder Koordination der Durchführung einer Veranstaltung sowie der diesbezüglichen Leistungen und Beteiligten umfassen, einschließlich der Beschaffung von Waren und Ausstattungen und einschließlich der Beauftragung Dritter. AB schuldet insofern allein die pflichtgemäße Erbringung dieser organisatorischen Leistungen in der jeweils vereinbarten Form und mit dem jeweils vereinbarten Inhalt und Umfang.

3.2       Die Art und Weise der Leistungserbringung durch AB bestimmt sich nach dem Angebot von AB, das dem betreffenden Auftrag zugrunde liegt, sowie einem vereinbarungsgemäß gegebenenfalls nach Auftragserteilung von AB erstellten Feinkonzept.

Soweit diesbezüglich keine detaillierten Bestimmungen getroffen worden sind, steht es AB frei, Art, Form und Inhalt der Leistungen, die zur Erreichung des vom Kunden mit der Auftragserteilung erkennbar verfolgten Zwecks geeignet sind, sowie die Art und Weise ihrer Erbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Insbesondere ist AB bei der Ausführung von Entwicklungs- und Konzeptionsaufträgen sowie Produktionsaufträgen unter maßgeblicher Berücksichtigung diesbezüglicher, in den zugrunde liegenden Vertrag einbezogener Vorgaben des Kunden sowie der für AB erkennbaren berechtigten, insbesondere wirtschaftlichen, Interessen des Kunden in gestalterischer und ästhetischer Hinsicht frei.

3.3       Soweit diesbezüglich nicht schriftlich ausdrückliche abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, schuldet AB (über die vereinbarungs- und pflichtgemäße Leistungserbringung hinaus) keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg aufseiten des Kunden infolge der Leistungserbringung durch AB bzw. der Nutzung der im Zuge der Leistungserbringung von AB erstellten Entwicklungsergebnisse, Konzepte und / oder Planungen durch den Kunden.

3.4       AB schuldet dem Kunden eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbestrategien, –kampagnen, –maßnahmen, oder –mitteln bzw. diejenige ihrer Umsetzung und Nutzung nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dasselbe gilt hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit von Medieninhalten und Veranstaltungen, mit Ausnahme der Rechtslage im Hinblick auf solche Personen bzw. deren Leistungen und solche Inhalte, die von AB eigenständig in die Produktion bzw. Organisation der betreffenden Medieninhalte und Veranstaltungen einbezogen wurden und die von einer vereinbarungsgemäßen Nutzung der betreffenden Medieninhalte bzw. der Durchführung und Auswertung der betreffenden Veranstaltung betroffen sind.

3.5       Umfasst der Gegenstand eines Produktionsauftrags die Erstellung oder Einbindung von Software, schuldet AB vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall nicht die Lieferung diesbezüglicher Dokumentationen.

3.6       Ist Gegenstand der von AB vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen auch die Beschaffung und Einbeziehung von Leistungen Dritter (insbesondere im Rahmen von Produktionsaufträgen und Aufträgen zum Eventmanagement), ist AB berechtigt, die hierfür erforderlichen Aufträge („Drittaufträge“) in dem vereinbarten Umfang und mit dem vereinbarten Inhalt im Namen und, soweit diesbezüglich keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, auf Rechnung des Kunden zu erteilen. AB wird insoweit vom Kunden bevollmächtigt, die hierfür erforderlichen Erklärungen nach pflichtgemäßem Ermessen in dessen Namen abzugeben. Die Auswahl, Beauftragung und ggf. Änderung solcher Drittleistungen steht vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall im pflichtgemäßen Ermessen von AB. AB schuldet insofern lediglich die pflichtgemäße Auswahl des jeweiligen Leistungserbringers sowie die pflichtgemäße Koordination und Abwicklung der Drittaufträge.

3.7       AB ist berechtigt, einzelne vereinbarte Leistungen zu ändern, soweit solche Änderungen nach Vertragsschluss nach pflichtgemäßem Ermessen von AB zur Durchführung des Vertrages erforderlich werden und dem Kunden zumutbar sind. AB wird den Kunden unverzüglich über solche etwaig erforderlichen Leistungsänderungen informieren.

3.8       AB ist berechtigt, sich für die Erfüllung der Leistungspflichten, die AB aufgrund eines Auftrags obliegen, dritter Unternehmen und Dienstleister zu bedienen, die zu diesem Zweck Inhalte schaffen oder sonstige Leistungen erbringen.

3.9       Sofern von AB nicht schriftlich ausdrücklich abweichend erklärt, sind von AB genannte Termine nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte Plantermine, die insbesondere unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Mitwirkung des Kunden bzw. seiner Mitarbeiter und / oder Erfüllungsgehilfen sowie, unbeschadet diesbezüglicher Gewährleistungspflichten und einer diesbezüglichen Haftung von AB gemäß dieser AGB, eines planmäßigen Fortgangs der Auftragsdurchführung stehen. Fixgeschäfte, also die Verpflichtung von AB zur Einhaltung festgelegter Zeitpunkte, Termine oder Fristen bei der Leistungserbringung, bedürfen jeweils einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3.10     Stellt der Kunde AB die für die Auftragsdurchführung benötigten Informationen, Daten und Inhalte nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung oder erbringt er sonstige vereinbarte und / oder von AB berechtigterweise verlangte Mitwirkungshandlungen nicht, haftet AB nicht für eventuelle Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus einer hierdurch verursachten Verzögerung der Auftragsdurchführung ergeben. Eine solche Verzögerung berechtigt AB, die Auftragsausführung einzustellen oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden zur vereinbarungsgemäßen Vornahme der betreffenden Mitwirkungshandlung gesetzten angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag insoweit zu kündigen. Der Anspruch von AB auf die Vergütung der bis dahin vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen bleibt hiervon unberührt.

In jedem Fall einer von dem Kunden zu vertretenden Verzögerung oder anderweitigen Beeinträchtigung der Auftragsdurchführung kann AB von dem Kunden ferner die Vergütung eines AB infolge dessen etwaig entstehenden Mehraufwands verlangen.

3.11     Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung nicht von AB zu vertreten sind (z. B. Streik, Energieausfall, Unruhen oder behördliche Auflagen und Maßnahmen, deren Ergreifung AB nicht verschuldet hat, allgemeine Störungen der Telekommunikations- und Datennetze, von AB nicht verschuldeter Ausfall von für die Auftragsdurchführung erforderlichen Drittleistungen), ist AB für die Dauer der hierdurch eintretenden Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Fortfall von der Leistungspflicht befreit. Sollte ein Festhalten am Vertrag in diesen Fällen eine unzumutbare Härte für AB darstellen, ist AB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

4.         Mitwirkung und Verantwortlichkeit des Kunden, Garantie und Freistellung

4.1       Der Kunde ist verpflichtet, AB durch seine Mitwirkung bei der Erbringung der von AB vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen, sofern und soweit dies für die Durchführung des jeweiligen Auftrags förderlich ist. Die Ausführung von Entwicklungs- und Konzeptionsaufträgen, Produktionsaufträgen und Aufträgen zum Eventmanagement, setzt regelmäßig die dauerhafte Mitwirkung des Kunden, insbesondere diejenige seiner fachkundigen und entscheidungsbefugten Mitarbeiter und Fachabteilungen, voraus.

Der Kunde benennt AB stets einen fachkundigen Mitarbeiter, der AB zu diesem Zweck während der üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung steht und ermächtigt ist, für den Kunden verbindliche Erklärungen, insbesondere im Hinblick auf (Teil-)Abnahmen, Mängel und Änderungen des Inhalts, des Umfangs und der Gestaltung des Auftragsgegenstandes, abzugeben. Ist der benannte Mitarbeiter des Kunden verhindert, so wird der Kunde AB unverzüglich einen entsprechend fachkundigen und bevollmächtigten Vertreter benennen.

4.2       Der Kunde stellt AB insbesondere alle für die Auftragsdurchführung etwaig erforderlichen Informationen, Daten und Inhalte (bspw. Kontaktdaten, Zugangsdaten, Namen einschließlich Domainnamen, Texte, Bilder, Grafiken, Töne, Videos und dergleichen) sowie aufgrund des betreffenden Auftrags von AB gegebenenfalls einzusetzenden Gegenstände oder Objekte (insbesondere Produkte, Verpackungen und Objekte im Rahmen von Produktionsaufträgen und Aufträgen zum Eventmanagement; im Folgenden einheitlich „Objekte“) unentgeltlich zur Verfügung. Sämtliche AB vom Kunden zur Verfügung zu stellenden textlichen, visuellen und auditiven Inhalte, die von AB zum Zwecke der Auftragsdurchführung genutzt werden sollen, hat der Kunde AB in dem von AB vorgegebenen Format, in Ermangelung einer solchen Vorgabe in einem gängigen, unmittelbar für den vorgesehenen Zweck nutz- bzw. verwertbaren Format zu überlassen. Soweit erforderlich, wird der Kunde eine Konvertierung dieser Inhalte auf eigene Kosten veranlassen oder AB die Vornahme einer solchen gesondert vergüten.

Für die Sicherung solcher vom Kunden überlassener Informationen, Daten und Inhalte hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist AB ist nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Informationen, Daten und Inhalte für einen längeren Zeitraum als vierzehn (14) Tage nach Abnahme des betreffenden Leistungsergebnisses bzw. Abschluss der Auftragsdurchführung aufzubewahren; eine Rückgabe erfolgt insoweit auf Gefahr und Kosten des Kunden und nur auf dessen bis zum Ablauf der vorgenannten Aufbewahrungsfrist ausdrücklich erklärten Wunsch.

4.3       Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass eine vereinbarungsgemäße Nutzung der Informationen, Daten, Inhalte und Objekte, die er AB zur Verfügung stellt, gleichviel, ob eine solche Nutzung durch AB, den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte erfolgt,

a.     keine rechtlich geschützten Interessen und Rechte Dritter, insbesondere keine vertraglichen Rechte, keine Persönlichkeits-, Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie keine gewerblichen Schutzrechte verletzt

und

b.     nicht aus anderem Grund, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz, Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb oder strafrechtliche Vorschriften, rechtswidrig ist.

Der Kunde garantiert AB verschuldensunabhängig die Beachtung und Wahrung der vorstehend genannten Rechte und Vorschriften sowie, dass die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Daten, die er AB zu diesem Zweck überlässt, vollständig und richtig sind.

Sollte AB entweder infolge der vereinbarungsgemäßen Nutzung solcher Daten, Informationen, Inhalte und Objekte durch AB und / oder infolge der Nutzung der Leistungsergebnisse von AB durch den Kunden einschließlich etwaig von ihm beauftragter Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte und Vorschriften oder der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit überlassener Informationen und Daten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, AB insoweit von jeglicher Haftung freizustellen und AB sämtliche daraus entstehenden Schäden und erforderlichen Kosten einschließlich erforderlicher Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

4.4       Im Rahmen eines Auftrags zum Eventmanagement ist der Kunde, soweit diesbezüglich keine ausdrückliche abweichende Bestimmung getroffen wurde, ausschließlich selbst Veranstalter der betreffenden Veranstaltung im Rechtssinne und als solcher verantwortlich für den Ablauf und die Teilnehmer der Veranstaltung, insbesondere für die Sicherheit und die Einhaltung der bei Veranstaltungen von dem Veranstalter zu beachtenden ordnungsrechtlichen Vorschriften. Nach Maßgabe dieser AGB bestehende Gewährleistungspflichten von AB im Hinblick auf die aufgrund des jeweiligen Auftrags zum Eventmanagement von AB zu erbringenden Leistungen bleiben hiervon ebenso unberührt, wie eine gemäß dieser AGB bestehende Haftung von AB.

4.5       Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarungen im Einzelfall obliegt es allein dem Kunden, solche Gebühren und Abgaben an Verwertungsgesellschaften, gesetzliche Sozialversicherungen und staatliche Einrichtungen und Behörden ordnungsgemäß abzuführen, die infolge der Erbringung der jeweiligen Leistungen durch AB und / oder infolge der Nutzung der jeweiligen Leistungsergebnisse durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte anfallen bzw. zu entrichten sind. Hiervon ausgenommen ist selbstverständlich die Erfüllung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, die AB als Arbeitgeber und als Auftraggeber Dritter sowie infolge der Einnahme der Vergütung obliegen, die aufgrund eines AB vom Kunden erteilten Auftrags vereinbart wurde.

Wird AB infolge der Auftragsausführung und / oder Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte von einer der vorgenannten Einrichtungen hinsichtlich der gemäß vorstehender Regelung vom Kunden abzuführenden Gebühren und Abgaben in Anspruch genommen, hat der Kunde AB insoweit von sämtlichen solcher Ansprüche frei und schadlos zu halten. Werden betreffende Gebühren und Abgaben von AB verauslagt, so ist der Kunde verpflichtet, AB die entsprechenden Beträge gegen Nachweis zu erstatten, soweit im Einzelfall nicht abweichendes vereinbart wurde.

 

5.         Ablieferung, Abnahme, Gewährleistung

5.1       Einer Abnahme der von AB erbrachten Leistungen durch den Kunden bedarf es nur, sofern und soweit diese in Erfüllung einer Verpflichtung zur Herstellung eines konkreten Leistungsergebnisses (eines Konzepts, eines Medieninhalts, eines bestimmten Werbemittels und dergleichen) erbracht worden sind. Entsprechende Leistungsergebnisse (ggf. einschließlich etwaiger Zwischen- bzw. Teilleistungsergebnisse) werden dem Kunden in diesem Fall zur Prüfung und Abnahme zugänglich gemacht. Sofern vom Kunden nicht ausdrücklich anders erbeten und soweit dies mit Rücksicht auf die Art der erbrachten Leistung möglich ist, erfolgt die Zugänglichmachung auf elektronischem Wege, insbesondere durch Übermittlung per E-Mail oder die Zurverfügungstellung eines Hyperlinks zum Abruf über das Internet.

            Abnahmefähige Leistungsergebnisse, die frei von wesentlichen Mängeln sind, hat der Kunde unverzüglich abzunehmen; sie gelten als abgenommen, wenn der Kunde deren Abnahme nicht innerhalb von einer (1) Woche seit ihrer Ablieferung erklärt hat.

Im Falle wesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme des betreffenden Leistungsergebnisses bis zur vollständigen Mängelbeseitigung verweigern. Wesentliche Mängel sind regelmäßig nur solche erheblichen Abweichungen der Leistung von deren vereinbarten Eigenschaften, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Leistungsergebnisse für den Kunde führt. Bei nicht wesentlichen Mängeln hat der Kunde die betreffenden Leistungen unter Vorbehalt ihm insofern zustehender Gewährleistungsrechte abzunehmen.

Nimmt der Kunde oder ein von diesem hiermit beauftragter und / oder anderweitig dazu berechtigter Dritter die Nutzung eines Leistungsergebnisses zu dem nach dem zugrundeliegenden Vertrag vorausgesetzten Zweck auf, erfolgt insbesondere eine Veröffentlichung und Nutzung / Verwertung des Leistungsergebnisses gegenüber Dritten, ist hierin im Zweifel die Abnahme des betreffenden Leistungsergebnisses durch den Kunden zu sehen; unbeschadet der im Übrigen diesbezüglich geltenden Regelungen, stellen Nutzungen eines Leistungsergebnisses insoweit, wie diese zum Zwecke einer angemessenen Untersuchung des Leistungsergebnisses auf etwaige Mängel erfolgen, keine Aufnahme der Nutzung des betreffenden Leistungsergebnisses im vorstehenden Sinne dar.

5.2       Maßgeblich für die Abnahmefähigkeit und die Mangelfreiheit der Leistungen von AB sind allein die Eigenschaften der betreffenden Leistungen, die in dem jeweiligen Angebot von AB und, gegebenenfalls, einem vereinbarungsgemäß im Zuge der Auftragsdurchführung erstellten Feinkonzept bestimmt wurden und, soweit dort diesbezhüglich keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die in diesen AGB bezüglich Art, Inhalt und Qualität der Leistungserbringung durch AB enthaltenen Regelungen.

5.3       Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Art der Softwareumgebung, der Servertechnologie, der Übertragungstechniken und der Endgeräte, die gegebenenfalls zur Zurverfügungstellung, Übermittlung und / oder Darstellung von Medieninhalten und Kommunikationsmedien oder zum Betrieb und zur Nutzung von Software(-elementen bzw.
-komponenten) eingesetzt werden, Auswirkungen auf deren Verfügbarkeit und Darstellung bzw. auf deren Nutzbarkeit und Funktionsumfang haben können.

Soweit keine Vereinbarungen dazu getroffen werden, in welcher Softwareumgebung, für welche Endgeräte und gegebenenfalls auf welcher Servertechnologie und unter Nutzung welcher Übertragungstechniken zu erstellende Medieninhalte oder Kommunikationsmedien verfügbar, darstellbar, nutzbar bzw. funktionsfähig sein soll, schuldet AB die vereinbarte Verfügbarkeit, Darstellbarkeit, Nutzbarkeit und / oder Funktionsweise der Medieninhalte oder Kommunikationsmedien nur im Zusammenhang mit solcher Drittsoftware (bspw. Betriebssysteme, Webbrowser und dergleichen), solcher Servertechnologie und solchen Übertragungstechniken und Endgeräten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbreitet und üblich sind, und dies nur für die zu jenem Zeitpunkt aktuellen Versionen bzw. Generationen der betreffenden Drittsoftware oder Technologie.

Unbeschadet abweichender diesbezüglicher Vereinbarungen im Einzelfall und unbeschadet der Verpflichtung von AB zur pflichtgemäßen Leistungserbringung im Übrigen gewährleistet AB nicht die Funktionsfähigkeit und Eigenschaften von Drittsoftware, die von AB vereinbarungsgemäß in von AB zu erstellende Medieninhalte oder Kommunikationsmedien eingebunden wird.

5.4       Der Kunde wird ferner darauf hingewiesen, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, zu betreiben und einzusetzen, die in jeder Anwendungskombination und unter jeglichen technischen und äußeren Bedingungen fehlerfrei lauffähig ist und die stets vor Eingriffen und / oder Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch gezielte Angriffe durch so genannte „Schadsoftware“, gefeit ist.

5.5       Der Kunde hat Leistungsergebnisse von AB nach ihrer Ablieferung unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen.

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses schriftlich gegenüber AB anzuzeigen. Mängel, die erst bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, sind schriftlich binnen einer (1) Woche nach Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses zu rügen. Mängel, die auch im Rahmen einer sorgfältigen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber AB schriftlich angezeigt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte Beschreibung der festgestellten Mängel zu enthalten, die AB in den Stand setzt, die Mängel durch Nacherfüllung zu beheben.

Durch verspätete Mängelanzeigen geltend gemachte Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, AB hatte bei Ablieferung Kenntnis von dem betreffenden Mangel. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Rüge ist jeweils ihr rechtzeitiger Zugang bei AB.

5.6       Mängelbeseitigungsansprüche stehen dem Kunden nicht zu bei einer nur unerheblichen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit und bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der erbrachten Leistung. Gleiches gilt für Mängel, die auf von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Inhalten oder Objekten oder auf Vorgaben des Kunden beruhen.

5.7       Im Rahmen von Aufträgen zum Eventmanagement berechtigt allein der Ausfall oder eine lediglich eingeschränkte Durchführbarkeit der jeweiligen Veranstaltung den Kunden noch nicht zu einer Minderung der Vergütung, die AB aufgrund des betreffenden Auftrags für die insoweit von AB zu erbringenden Leistungen zustehen, soweit der Ausfall oder die eingeschränkte Durchführbarkeit der Veranstaltung nach Maßgabe der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen und den Regelungen dieser AGB nicht von AB zu vertreten ist.

5.8       Ein Recht des Kunden, die Überarbeitung eines Leistungsergebnisses zu fordern, das die geschuldeten Eigenschaften aufweist und den aktuell üblichen formalen und technischen Standards entspricht, besteht nur, sofern und soweit ein solches ausdrücklich vereinbart wurde. Dies betrifft insbesondere so genannte „Korrekturschleifen“ zur Anpassung von Leistungsergebnissen an ästhetische bzw. gestalterische und / oder formale Vorstellungen des Kunden, die von den vorgenannten Eigenschaften und Standards abweichen oder über diese hinausgehen.

Maßgeblich für die Mangelfreiheit und Abnahmefähigkeit der von AB zu erbringenden Leistungen bleiben auch im Falle der Durchführung solcher Überarbeitungen vereinbarungsgemäßer Leistungen allein die diesbezüglichen Regelungen dieser AGB.

5.9       Der Kunde verliert etwaige Rechte aus Mängelhaftung, wenn er die betreffende Leistung ändert oder ändern lässt und hierdurch die Mängelbeseitigung für AB unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall der Änderung der betreffenden Leistung hat der Kunde AB den Mehraufwand zu erstatten, der AB hierdurch bei einer etwaigen Mängelbeseitigung entsteht.

5.10     Soweit eine Leistung von AB nach Vorstehendem mangelhaft ist und dem Kunden diesbezügliche Gewährleistungsansprüche zustehen, wird AB die betreffenden Mängel innerhalb angemessener Frist, die regelmäßig vier (4) Wochen beträgt, durch Nacherfüllung beseitigen.

Bei von AB zu vertretenen Rechtsmängeln wird AB nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder die Leistung derart abändern oder austauschen, dass bei vertragsgemäßer Nutzung der betreffenden Leistung keine Rechte Dritter mehr verletzt werden bzw. einer solchen Nutzung keine Rechte Dritter mehr entgegen stehen, die Leistung aber weiterhin die geschuldeten Eigenschaften aufweist, oder dem Kunden die erforderliche Berechtigung zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistung durch Abschluss eines Lizenzvertrages verschaffen.

Sollte eine Mängelbeseitigung fehlschlagen oder ist eine solche unverhältnismäßig teuer oder AB aus anderen Gründen nicht zumutbar, ist der Kunde berechtigt, die bezüglich der betreffenden Leistung vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern oder nach den gesetzlichen Regelungen vom Auftrag zurückzutreten und nach Maßgabe der unter Ziffer 8 dieser AGB getroffenen Regelungen Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit eines vorherigen Nacherfüllungsverlangens bleiben hiervon unberührt.

Zum Zeitpunkt eines Rücktritts des Kunden bereits entstandene aufwandsbezogene Zahlungsansprüche von AB (z. B. Material-, Transport- und Reisekosten, Aufwendungen für Drittleistungen) sowie Vergütungsansprüche wegen bereits erbrachter Leistungen bleiben bestehen.

5.11     Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des betreffenden (Teil-)Leistungsergebnisses bzw. Erbringung der betreffenden (Teil-)Leistung. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels gilt dies nicht, wenn AB grob schuldhaft gehandelt hat oder bei Ablieferung Kenntnis von dem Mangel hatte oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit infolge eines solchen Mangels.

6.         Rechte an Leistungen von AB, Rechteeinräumung, Verletzung solcher Rechte

6.1       AB stehen an sämtlichen Ergebnissen der Leistungen, die von AB im Zuge der Ausführung von Entwicklungs- und Konzeptionsaufträgen und Produktionsaufträgen erbracht werden, die ausschließlichen Rechte zu. Als Leistungsergebnisse in diesem Sinne gelten insbesondere auch sämtliche Konzepte, Entwürfe, Layouts, Skripte, Storyboards, Test- und Vorabversionen, Präsentationsmedien und dergleichen, die von AB im Zuge der Angebotserstellung und der Auftragsausführung – auch als Zwischen- bzw. Übergangsergebnisse – entwickelt und / oder eingesetzt werden, unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Form diese verkörperlicht sind.

Die Berechtigung von AB in Bezug auf diese Leistungsergebnisse entspricht ihrem Inhalt und Umfang nach auch dann derjenigen, die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) originär dem Urheber in Bezug auf sein Werk zusteht, wenn die betreffenden Leistungsergebnisse im Einzelfall nicht dem Werkbegriff des UrhG unterfallen. Soweit keine abweichenden Regelungen im Hinblick auf die Berechtigung von AB an den von AB abgelieferten Leistungsergebnissen und im Hinblick auf die dem Kunden diesbezüglich eingeräumten Rechte getroffen werden, finden daher insofern die Regelungen des UrhG entsprechende Anwendung.

6.2       Vorschläge und Weisungen des Kunden sowie dessen vertragsgemäße Mitwirkung bei der Durchführung eines Auftrags allein begründen kein etwaiges Miturheberrecht oder eine sonstige Form der Mitberechtigung des Kunden an den Ergebnissen der Leistungen von AB, die ein diesbezügliches Verwertungs- oder Nutzungsrecht seitens des Kunden zu begründen vermag. Bestehende Rechte an von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Inhalten und Objekten bleiben hiervon unberührt.

6.3       Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall räumt AB dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher AB aufgrund des betreffenden Auftrags gegen den Kunden zustehender Zahlungsansprüche mit der Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses und dessen gegebenenfalls erforderlicher Abnahme durch den Kunden die Nutzungsrechte ein, die für die vereinbarungsgemäße Nutzung oder, in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung, zur Erreichung des bei Vertragsschluss erkennbaren Zwecks der Nutzung des geschuldeten Leistungsergebnisses durch den Kunden erforderlich sind.

Soweit danach keine umfassendere Rechteeinräumung erforderlich ist und schriftlich nicht anderes vereinbart wurde, wird dem Kunden ein Nutzungsrecht dieses Inhalts jeweils als einfaches, übertragbares, zeitlich auf zwei (2) Jahre beschränktes Recht zur Nutzung des geschuldeten Leistungsergebnisses in seiner Gesamtheit und in unveränderter Form eingeräumt. Soweit insofern nicht Abweichendes vereinbart wurde und auch der bei Vertragsschluss erkennbare Nutzungszweck keine darüber hinausgehende Berechtigung erfordert, wird dieses Recht im Zweifel räumlich beschränkt auf das Gebiet des Staates eingeräumt, in dem der Kunde seinen Sitz hat, es sei denn, es ist bei Vertragsschluss erkennbar eine bestimmungsgemäße online-Nutzung des Leistungsergebnisses vorausgesetzt; in dem Fall erfolgt die Rechteeinräumung insoweit räumlich unbeschränkt.

6.4       Die Rechteeinräumung im Hinblick auf Leistungsergebnisse im Rahmen von Entwicklungs- und Konzeptionsaufträgen sowie Produktionsaufträgen bezieht sich stets ausschließlich auf abgenommene Endergebnisse. Mit einer Präsentation oder sonstigen Zugänglichmachung von Entwürfen, Layouts, Skripten, Storyboards, Test- und Vorabversionen und sonstigen Zwischen-/Vorergebnissen solcherart allein ist insofern keine diesbezügliche Rechteeinräumung oder –übertragung verbunden. Ohne ausdrückliche, im Vorhinein schriftlich erklärte Zustimmung von AB ist dem Kunden daher jegliche Nutzung solcher Zwischen-/Vorergebnisse, insbesondere deren Offenlegung gegenüber Dritten und deren Umsetzung durch den Kunden selbst oder durch von ihm damit beauftragte Dritte, untersagt.

6.5       Soweit AB im Rahmen der Auftragsdurchführung Skript-, Maschinen- und / oder Quellcode erstellt oder erstellen lässt, verbleibt dieser unter Gewährleistung der dem Kunden eingeräumten Berechtigung zur Nutzung des betreffenden Leistungsergebnisses bei AB, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Kunde zur Nutzung erstellter und / oder eingebundener Software in Verbindung mit Drittsoftware berechtigt ist, bleibt das ihm nach dem UrhG zustehende Recht zur Dekompilierung hiervon in dem dort bestimmten Umfang und unter den dort bestimmten Voraussetzungen unberührt.

Soweit Leistungsergebnisse unter Einbindung von Open-Source-Modulen erbracht werden, erfolgt die Rechteeinräumung bezüglich solcher Module entsprechend der jeweils anwendbaren Freie-Software-Lizenzen.

6.6       Eine Nutzung der Ergebnisse der von AB erbrachten Leistungen durch den Kunden in Form ihres Vertriebs und / oder ihrer Lizenzierung an Dritte bedarf, soweit eine solche Zweckbestimmung aufseiten des Kunden nicht bereits der Auftragserteilung offenkundig zugrunde gelegt war, jeweils einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall. Mit dem Kunden im Sinne des § 15 Aktiengesetz (AktG) verbundene Unternehmen sind insofern im Zweifel nicht als Dritte in diesem Sinne anzusehen.

6.7       Jede über den vorstehend bestimmten Rahmen hinausgehende Verwendung der Leistungsergebnisse bedarf der vorab schriftlich zu erteilenden Zustimmung von AB. Ohne eine solche Zustimmung ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, Leistungsergebnisse lediglich teil- bzw. ausschnittsweise zu nutzen, sie mit Leistungsergebnissen Dritter zu verbinden, die Leistungsergebnisse in bearbeiteter oder auf sonstige Art und Weise erheblich umgestalteter Form zu veröffentlichen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder Nutzungsrechte an solchen umgestalteten Fassungen einzuräumen.

6.8       Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen von physischen Produkten, Nutzung für weitere Kampagnen, Veranstaltungen, Sendungen usw.) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für andere Publikationen, Medien, Formate, Produkte usw.) sind im Zweifel von der erfolgenden Rechteeinräumung nicht umfasst und bedürfen der schriftlichen Zustimmung von AB, die AB nur dann nicht verweigern darf, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Kunden erheblich beeinträchtigt würden und diese Interessen die berechtigten Interessen von AB im konkreten Einzelfall überwiegen. In jedem Fall steht AB in solchen Fällen ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für die Wiederholungs- bzw. Mehrfachnutzung des Leistungsergebnisses durch den Kunden zu.

6.9       Für jeden Fall einer unberechtigten Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Kunden ist AB berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der auf die betreffende Leistung entfallenden Auftragsvergütung zu verlangen. Gesetzliche Ansprüche, die AB in diesen Fällen daneben oder darüber hinaus zustehen, bleiben hiervon unberührt.

6.10     Soweit diesbezüglich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, bleiben Vorlagen, Modelle, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die AB im Zuge der Auftragsdurchführung anfertigt oder anfertigen lässt, Eigentum von AB. Diesbezügliche Verwahrungs- oder Herausgabepflichten treffen AB insoweit nicht. Einigen sich AB und der Kunde nach Vertragsschluss auf die Überlassung solcher Arbeitsmittel an den Kunden, so steht AB insofern ein gesonderter Vergütungsanspruch zu.

6.11     AB ist berechtigt, von dem Kunden schriftliche Auskunft über den Umfang der Nutzung der von AB abgelieferten Leistungsergebnisse zu verlangen.

 

7.         Vergütung und Zahlungsmodalitäten

7.1       Soweit nicht abweichend in dem zugrunde liegenden Angebot ausgewiesen oder anderweitig vereinbart, werden die auftragsgegenständlichen Leistungen von AB sowie eine etwaige Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsergebnissen zusammengefasst vergütet.

Sofern und soweit nicht ausdrücklich abweichend von AB erklärt, handelt es sich bei der Angabe von Vergütungsbeträgen für einzelne Leistungen in einem Angebot um Kostenanschläge, die auf Aufwandsschätzungen basieren, die auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und des vom Kunden mitgeteilten und / oder von AB erkannten Bedarfs des Kunden von AB erstellt wurden.

Soweit die Höhe der Vergütung von AB im Einzelfall nicht vereinbart wurde, richtet sich diese nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vergütungssätzen von AB. Im Rahmen von Aufträgen, die AB im Zusammenhang mit einer Werbekampagne des Kunden oder des Auftraggebers des Kunden erteilt wurden, kann AB in solchen Fällen auch eine Vergütung in Höhe von 10% (zehn Prozent) des über AB abgewickelten Media-/Werbeetats als Vergütung berechnen.

7.2       Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind tatsächliche und angemessene Aufwendungen, die AB zur Ausführung eines Auftrags tätigt (bspw. Reise-, Herstellungs-, Kurier- und Transportkosten, Kosten zur Einholung von Drehgenehmigungen, etc.), von dem Kunden auf entsprechenden Nachweis gesondert zu erstatten. Dies gilt insoweit insbesondere auch für Rechtsberatungskosten in angemessener Höhe, sofern und soweit die von AB geschuldeten Leistungen im Einzelfall auch eine rechtliche Prüfung umfassen.

Bezieht AB im Rahmen der Durchführung eines Auftrags vereinbarungsgemäß Leistungen (insbesondere Daten, Inhalte, Produktionsleistungen, Dienstleistungen einschließlich künstlerischer Leistungen und Beratungsleistungen) von Dritten ein, die diese Leistungen nicht als Subunternehmer von AB erbringen, so ist AB, soweit insofern keine abweichenden Vereinbarung getroffen wurde, ferner berechtigt, dem Kunden zum Ausgleich des mit dem Bezug solcher Leistungen verbundenen Aufwands neben den hierfür aufgewendeten Kosten jeweils eine so genannte „Handling-Fee“ / ein sogenanntes „mark-up“ in Höhe von bis zu 15 % (fünfzehn Prozent) des Wertes der bezogenen Leistung zu berechnen.

7.3       Jede Auftragserweiterung auf Veranlassung des Kunden, insbesondere in Form der Änderung, Neuplanung, Umstrukturierung und Erweiterung eines bereits erteilten Auftrags, hat der Kunde AB grundsätzlich gesondert zu vergüten. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine von dem Kunden veranlasste Auftragserweiterung weder mit erheblichem Mehraufwand für AB noch mit einer Erweiterung des im Zuge der Durchführung des betreffenden Auftrags gegebenenfalls an den Kunden abzuliefernden Leistungsergebnisses einschließlich diesbezüglicher Rechteeinräumungen verbunden ist.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall gilt als Auftragserweiterung auf Veranlassung des Kunden stets auch ein solcher erheblicher Mehraufwand, der AB bei der Erbringung der vereinbarten Leistung entsteht, der aber erkennbar nicht Teil desjenigen Aufwandes war, der in dem entsprechenden Angebot von AB veranschlagt worden ist, jedenfalls sofern AB den Kunden vor Erbringung solchen Mehraufwands hierauf hinweist und der Kunde daraufhin die weitere Auftragsausführung verlangt.

7.4       Steht AB ein Anspruch auf gesonderte Vergütung getätigten Mehraufwands zu, so richtet sich deren Höhe nach der Vergütung, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags vereinbart wurde, insbesondere nach den vereinbarten Stunden- und / oder Tagessätzen, in Ermangelung solcher Bestimmungen nach den zum Zeitpunkt des Anfalls des Mehraufwands geltenden Stunden- und Tagessätzen von AB.

7.5       Die pflichtgemäße Mitwirkung des Kunden bei der Auftragsdurchführung, insbesondere in Form von Anregungen, Vorgaben, Weisungen und Informationen sowie der Zurverfügungstellung von Informationen, Daten, Inhalten und Objekten, wirken sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall nicht – auch nicht mittelbar, bspw. im Wege der Ver- bzw. Aufrechnung – vergütungsmindernd aus.

7.6       Sofern und soweit von AB nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.7       Die AB zustehende Vergütung ist grundsätzlich, unbeschadet abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, jeweils nach Ablieferung und gegebenenfalls erforderlicher Abnahme des entsprechenden Leistungsergebnisses bzw. Erbringung der entsprechenden Leistung und diesbezüglicher Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

AB ist auch berechtigt, nach dieser Maßgabe vom Kunden Abschlagszahlungen in Abhängigkeit vom Stand der Leistungserbringung und / oder Vorauszahlungen i. H. v. bis zu 50 % der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung zu verlangen.

7.8       Der Kunde kommt jeweils in Verzug, wenn und soweit ein geschuldeter und in Rechnung gestellter Vergütungsbetrag nicht innerhalb von zwei (2) Wochen seit ordentlicher Rechnungsstellung auf dem ihm mitgeteilten Konto von AB gutgeschrieben ist.

Gerät der Kunde länger als fünf (5) Werktage mit einer Zahlung in Verzug, ist AB berechtigt, eine etwaige weitere Auftragsdurchführung einzustellen und sämtliche Leistungen und Leistungsergebnisse zurückzubehalten, bis sämtliche fälligen Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber AB einschließlich etwaiger infolge des Verzugs entstandener Verzugsschäden und -zinsen vollständig ausgeglichen wurden. AB in diesem Fall daneben oder darüber hinaus zustehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

7.9       Der Kunde kann gegen Forderungen von AB mit eigenen Forderungen grundsätzlich nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei den Forderungen des Kunden um Zahlungsansprüche handelt, die dem Kunden im Rahmen desselben Auftrags, aufgrund dessen AB Forderungen gegen den Kunden geltend macht, infolge einer von AB zu vertretenden Mangelhaftigkeit der von AB erbrachten Leistungen zustehen.

 

8.         Haftung

8.1       AB haftet aus Vertrag und Delikt

a.     für Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und für solche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;

b.     für Schäden aus der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen durfte (so genannte „wesentliche Vertragspflichten“); insoweit ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden wird dabei regelmäßig die einfache Höhe des jeweiligen Auftragswerts (also regelmäßig der für die Durchführung des betreffenden Auftrags vereinbarten Vergütung) angesehen. Darüber hinausgehende Haftungsansprüche sind insofern und insoweit ausgeschlossen, insbesondere haftet AB nicht darüber hinaus für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare sowie unmittelbare Folgeschäden.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von AB. AB haftet nicht für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen, wenn es sich bei diesem um den Kunden oder eine vom Kunden mit dieser Funktion eingesetzte Person handelt.

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

8.2       Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (s. o. unter Ziffer 8.1, lit. b), verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von fünf (5) Jahren ab ihrer Entstehung.

8.3       Da der Kunde allein für die Sicherung der Informationen, Daten und Inhalte verantwortlich ist, die er AB zu Verfügung stellt, haftet AB nicht für etwaige Nachteile, die dem Kunden dadurch entstehen, dass solche Informationen, Daten und Inhalte aufseiten von AB verlustig gehen. Etwaige Gewährleistungspflichten, die AB gemäß den Regelungen dieser AGB in einem solchen Fall aufgrund von Leistungsstörungen obliegen, die ein solcher Verlust gegebenenfalls zur Folge hat, bleiben unberührt.

8.4       Die Übernahme einer Garantie durch AB kann nur dann angenommen werden, wenn eine solche ausdrücklich von AB erklärt wurde. Vorbehaltlich einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall übernimmt AB ferner keine Verpflichtung zur Leistung pauschalierten Schadensersatzes oder zur Zahlung von Vertragsstrafen.

 

9.         Nennung, Eigenwerbung, Belegexemplare

9.1       Sofern und soweit nicht abweichend vereinbart, technisch unmöglich oder dem Kunden bezüglich der konkreten Form der Nutzung des Leistungsergebnisses unzumutbar, ist AB im Zusammenhang mit jeder Veröffentlichung eines von AB im Auftrag des Kunden erstellten Leistungsergebnisses an branchenüblicher Stelle und jeweils in der von ihr vorgegebenen Bezeichnung und gegebenenfalls Gestaltungsform als Urheber bzw. Schöpfer der betreffenden Leistung zu bezeichnen.

9.2       AB ist berechtigt, zum Zwecke der Bewerbung des eigenen Unternehmens sowie der von AB angebotenen Leistungen in Werbemitteln und anderen physischen und nichtphysischen Medien auf die zu dem Kunden bestehende Geschäftsbeziehung und – soweit diesbezügliche Informationen nicht erklärtermaßen oder offenkundig geheimhaltungsbedürftig sind – in deren Rahmen durchgeführte Aufträge sowie auf die im Zuge dessen erbrachten Leistungen und hergestellten Leistungsergebnisse Bezug zu nehmen und zu diesem Zweck den Namen, die Marke, das Logo und sonstige vom Kunden zu seiner Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr verwendete Zeichen in angemessenem und verhältnismäßigem Umfang zu verwenden. Nach dieser Maßgabe ist AB auch berechtigt, den Kunden und die ihm gegenüber erbrachten Leistungen als Referenz auf der Website von AB und in sonstigem – physischen und nichtphysischen – Referenzmaterial anzuführen und wiederzugeben.

9.3       Von physisch vervielfältigten Medien, die von dem Kunden oder in seinem Auftrag unter Nutzung der Leistungsergebnisse von AB zum Zwecke der Abgabe an Dritte hergestellt wurden, sind AB jeweils, soweit insofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, mindestens zehn (10) Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die AB auch im Rahmen von Eigenwerbung verwenden, verbreiten und öffentlich wiedergeben darf.

 

10.       Vorzeitige Beendigung von Aufträgen

10.1     Kündigt der Kunde einen Auftrag, bevor dieser vollständig ausgeführt ist, bleibt der Anspruch von AB auf die Vergütung, die auf die bis dahin bereits erbrachten Leistungen entfällt, hiervon unberührt.

Darüber hinaus steht AB in diesen Fällen eine Ausfallentschädigung zu, die sich regelmäßig auf 15 % der Vergütung beläuft, die im Rahmen des betreffenden Auftrags auf die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen entfällt. Dem Kunden steht es frei, im Einzelfall nachzuweisen, dass AB infolge der vorzeitigen Auftragsbeendigung ein geringerer Ausfallschaden entstanden ist, ebenso, wie es AB freisteht, im Einzelfall einen höheren Ausfallschaden nachzuweisen.

10.2     Die Verpflichtung des Kunden, AB gemäß der im Einzelfall diesbezüglich gegebenenfalls getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach Maßgabe dieser AGB die Aufwendungen zu erstatten, die AB zum Zwecke der Durchführung des betreffenden Auftrags bereits getätigt hat, bleibt von einer vorzeitigen Auftragsbeendigung ebenso unberührt. Es wird klargestellt, dass Aufwendungen in diesem Sinne auch im Eingehen von Verbindlichkeiten bestehen können.

10.3     Das Recht der Vertragspartner, sich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vorzeitig von einem Auftrag zu lösen, bleibt ebenso unberührt, wie die von Gesetzes wegen zwingend an eine Ausübung eines solchen Rechts geknüpften Rechtsfolgen.

 

11.       Schlussbestimmungen

11.1     Erfüllungsort für die aus den Vertragsverhältnissen zwischen AB und dem Kunden entstehenden Pflichten und alleiniger Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen AB und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz von AB.

11.2     Auf die Geschäftsbeziehung zwischen AB und dem Kunden, insbesondere die zwischen ihnen begründeten Vertragsverhältnisse, sowie etwaige im Zusammenhang mit dieser entstehenden Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

11.3     Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.

 

Stand: Januar 2023 | Deutsche Version herunterladen | Download English Version